Gefahrgutbeauftragte Unternehmen, die gefährliche Güter verpacken, versenden, verladen, entladen oder befördern, sind verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen, sobald die versandten Mengen die Freigrenze gemäss ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) überschreiten.
Gefahrgutbeauftragte können sowohl interne Mitarbeiter, Inhaber/-innen eines Unternehmens als auch externe Fachspezialisten mit entsprechenden Ausbildungen/Prüfungen sein.
Allgemeine Aufgaben und Pflichten
Die Hauptaufgabe des Gefahrgutbeauftragten besteht darin, Risiken zu minimieren, die beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Verladen, Transportieren oder Entladen gefährlicher Güter entstehen können. Die spezifischen Pflichten sind in der Gefahrgutverordnung (GGBV) festgelegt. Zudem ist der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden, um die erforderlichen Qualifikationsnachweise zu erbringen.